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ZPO 258
Allgemeines Verbot
20.12.2012
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LF120031
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Eingrenzung des Anwendungsbereiches von Art. 258 ZPO. Richtet sich das begehren nicht gegen einen unbestimmten Personenkreis resp. wird das nicht ausreichend glaubhaft gemacht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
20.12.2012
LF120031
ZPO 258
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011